Neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen - Einführung des 2G-Optionsmodells
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
(Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales)